Neuordnung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und Abfallrechtes

Vom Abfall zum wertvollen Rohstoff

Der Deutsche Bundestag hat eine Novelle des Gesetzes zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts beschlossen. Mit dem Gesetz wird die EU-Abfallrahmenrichtlinie in deutsches Recht umgesetzt und zugleich die Abfallwirtschaft ökologisch fortentwickelt. Ziel des neuen „Kreislaufwirtschaftsgesetzes“ ist eine nachhaltige Verbesserung des Umwelt- und Klimaschutzes sowie der Ressourceneffizienz.

Recycling gegen Rohstoffknappheit

Mit dem neuen Kreislaufwirtschaftsgesetz wird die Abfallwirtschaft wesentlich stärker in eine Ressourcen schonende Materialbewirtschaftung eingebunden. Vor dem Hintergrund der globalen Rohstoffknappheit kommt der Abfallwirtschaft eine wachsende Bedeutung als Lieferant von Rohstoffen zu. Weltweit werden heute jährlich annähernd 60 Mrd. Tonnen an abiotischen, nichtenergetischen Rohstoffen verbraucht, fast 50 Prozent mehr als vor 30 Jahren, mit steigender Tendenz. Die wesentlichen Treiber für den zunehmenden Rohstoffverbrauch sind die wachsende Weltbevölkerung, von circa 4,3 Mrd. im Jahr 1980, über heute etwa 7 Mrd. auf geschätzte 9,2 Mrd. in 2050, und ein zunehmender pro-Kopf-Verbrauch in bevölkerungsreichen Schwellenländern wie China, Brasilien oder Indien.

Die Nutzung von Rohstoffen und anderen Ressourcen geht stets mit Umweltbelastungen einher. Denn sie führt zu Emissionen von Schadstoffen in die Luft, den Boden und das Wasser, zum Ausstoß von Treibhausgasen, zu negativen Veränderungen bei wertvollen Flächen und zu einem Verlust von Biodiversität. Es ist daher unerlässlich, eine Rohstoffversorgung zu entwickeln, die nachhaltig ist. Hierfür muss die Ressourceneffizienz deutlich gesteigert werden. Neben der nachhaltigeren Nutzung von Produkten müssen vor allem auch die in den Abfällen enthaltenen Rohstoffe und Energieträger besser und hochwertiger genutzt werden.

Das neue Gesetz baut konsequent auf den Kernelementen und Grundprinzipien der EU-Abfallrahmenrichtlinie auf. Es legt somit ein rechtssicheres Fundament für alle betroffenen Kommunen und Wirtschaftsunternehmen sowie für die Bürgerinnen und Bürger. Darüber hinaus wird der hohe deutsche Umwelt- und Entsorgungsstandard fortentwickelt. Auf der Grundlage der neu eingeführten fünfstufigen Abfallhierarchie werden alle abfallwirtschaftlichen Pflichten der Abfallbesitzer konsequent auf die Abfallvermeidung und das Recycling ausgerichtet. Diese Neuausrichtung wird durch konkrete Zielvorgaben flankiert, an denen sich die Betroffenen orientieren müssen. Mit der Einführung der ab dem Jahr 2015 zu erfüllenden Pflicht zur Getrennt­sammlung von Bioabfällen sowie von Papier-, Metall-, Kunststoff- und Glasabfällen legt das Gesetz die Grundlage für ein hochwertiges Recycling mit einem hohen Ressourcenpotential. Bis zum Jahr 2020 sollen dauerhaft 65 % aller Siedlungsabfälle recycelt und 70 % aller Bau- und Abbruchabfälle stofflich verwertet werden.

Umfassende Verantwortung der Kommunen

Auch die bestehende Aufgabenverteilung zwischen kommunaler und privater Entsorgung wird stärker an den neuen Herausforderungen der Kreislaufwirtschaft ausgerichtet und EU-rechtlich besser abgesichert. Kommunen bleiben für die Hausmüllentsorgung wie bisher umfassend verantwortlich. Zwar sind zur hochwertigen Verwertung werthaltiger Haushaltsabfälle auch gewerbliche Sammlungen grundsätzlich zulässig. Die gesetzlichen Anforderungen an gewerbliche Sammlungen stellen aber sicher, dass die kommunale Entsorgung hierdurch nicht gefährdet wird.

Einzelne Regelungen im Detail

Die Novelle beinhaltet u. a.:

  • die Einführung einer fünfstufigen Abfallhierarchie* (bisher dreistufig),
  • neue Getrennthaltungs- und Getrenntsammlungspflichten insbesondere von Glas, Papier, Metall, Kunststoff und Bioabfällen*,
  • neue Zielquoten für Recycling und stoffliche Verwertung*,
  • die Schaffung der Voraussetzung für die Einführung einer einheitlichen Wertstofftonne oder einheitlichen Wertstofferfassung in vergleichbarer Qualität (Verordnungsermächtigung) und
  • die Präzisierung der dualen Entsorgungsverantwortung von privater und öffentlich-rechtlicher Entsorgung.

Die mit * markierten Punkte waren aufgrund der EU-Abfallrahmenrichtlinie in nationales Recht umzusetzen.

Durch die Gesetzesänderungen stärken wir die Vermeidung von Abfällen, fördern das Recycling von Abfällen und legen damit die Grundlage für eine durchgreifende Verbesserung von Ressourcenmanagement und Ressourceneffizienz. Die bisher bereits bestehenden Recyclingquoten werden erhöht.

Entsprechend den Vorgaben der EU-Abfallrichtlinie wird eine neue fünfstufige Abfallhierarchie (Rangfolge: Vermeidung - Vorbereitung zur Wiederverwendung - Recycling - sonstige, insbesondere energetische Verwertung - Beseitigung) eingeführt. Im Freistaat Bayern gilt schon seit 1991 eine vergleichbare Rangfolge von Abfallvermeidung, stofflicher Verwertung, energetischer Verwertung und Abfallbeseitigung.

Überdies schaffen wir im Gesetz eine Verordnungsermächtigung für die Einführung einer „einheitlichen Wertstofftonne oder einer einheitlichen Wertstofferfassung in vergleichbarer Qualität“, mit der Verpackungsabfälle und stoffgleiche Nicht-Verpackungsabfälle erfasst werden sollen. Die konkreten rechtlichen Regelungen sollen erst nach Erlass des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vorgenommen werden. Derzeit ist ein Wertstoffgesetz geplant. Erst in diesem künftigen Verfahren soll auch die Entscheidung über die - kommunale oder private - Trägerschaft für die Wertstofftonne getroffen werden.

Verbesserungen durch die christlich-liberale Koalition

Die christlich-liberale Koalition konnte den Gesetzentwurf der Bundesregierung in zahlreichen Punkten verbessern. Darüber hinaus wurde den Bemerkungen der Europäischen Kommission im Notifizierungsverfahren Rechnung getragen und es wurden einige Verbesserungswünsche des Bundesrates aufgegriffen.

Außerdem haben wir die Möglichkeit geschaffen, künftig durch Rechtsverordnung die Kaskadennutzung zu regeln. Dadurch wird eine möglichst effektive und nachhaltige Verwertung von Abfällen sichergestellt.

Darüber hinaus konnten zentrale Anliegen der CSU-Landesgruppe durchgesetzt werden:

  • Die Definition der gemeinnützigen Sammlung wird so verändert, dass gemeinnützige Sammlungen auch weiterhin im gleichen Umfang möglich bleiben.
  • Der Begriff „Wertstofftonne“ wird in der Verordnungsermächtigung durch „einheitliche Wertstofftonne oder einheitliche Wertstofferfassung in vergleichbarer Qualität“ ersetzt, damit die bestehenden und bewährten Wertstoffhöfe in Bayern erhalten bleiben können.
  • Definition der gewerblichen Sammlung sowie Abgrenzung der privaten und kommunalen Entsorgungszuständigkeit für Hausmüll: Eine Aushöhlung der Überlassungspflichten zu Lasten der Kommunen wird wirksam verhindert und gleichzeitig dem europäischen Primärrecht Rechnung getragen. Es konnten viele Verbesserungen für die Kommunen gegenüber dem Gesetzentwurf der Bundesregierung erreicht werden. Die Organisations- und Planungshoheit der Kommunen wird gestärkt. Dies ist zur Herstellung eines fairen Interessenausgleichs notwendig, da aus europarechtlichen Gründen die weite Definition der gewerblichen Sammlung aus dem Regierungsentwurf beibehalten wurde.

Verbesserungen bei der Abgrenzung der privaten und kommunalen Entsorgungszuständigkeit im Einzelnen

Die Verbesserungen bei der Abgrenzung der privaten und kommunalen Entsorgungszuständigkeit für Hausmüll betreffen insbesondere die Vorschriften § 17 Abs. 3 KrWG und § 18 KrWG.

Die überwiegenden öffentlichen Interessen, die einer gewerblichen Sammlung entgegenstehen, werden modifiziert und konkretisiert (§ 17 Abs. 3 KrWG):

  • Es findet jetzt die Gesamtbelastung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers durch gewerbliche Sammlungen Berücksichtigung.
  • Hochwertige Erfassung und Verwertung von Abfällen durch die Kommunen ist geschützt. Hochwertige Erfassung und Verwertung von Abfällen kann auch durch Wertstoffhöfe erfolgen.
  • Die Stabilität der Gebühren wird geschützt. Dies gilt unabhängig davon, ob die Erfassung und Verwertung hochwertig ist, sodass über dieses Kriterium u. a. auch alle Wertstoffhöfe geschützt sind.
  • Es besteht Schutz nach Ausschreibung im Wettbewerb.
  • Der öffentlich-rechtliche Versorgungsträger kann sich nicht auf die Gefährdung seiner Funktionsfähigkeit und die o. g. Kriterien berufen, wenn er die von der gewerblichen Sammlung angebotenen Sammel- und Verwertungsleistungen nicht in mindestens gleichwertiger Weise erbringt und die Erbringung gleichwertiger Leistungen auch nicht konkret plant. Die Gleichwertigkeitsprüfung wird um die neuen Elemente Umfang der Sammlung (Flächenabdeckung) und gemeinwohlorientierte Servicegerechtigkeit für die Bürger erweitert, wobei unter Berücksichtigung aller Elemente zu entscheiden ist. Im Zweifel muss das gewerbliche Sammlungsunternehmen darlegen, dass der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger keine gleichwertige Leistung erbringt.

Es bleibt bei einem Anzeigeverfahren für Sammlungen (§18 KrWG), jedoch mit wichtigen Änderungen:

  • Die Anzeige muss 3 Monate vor Beginn der Sammlung erfolgen (statt bisher 1 Monat vorher).
  • Die zuständige Behörde bestimmt sich nunmehr ausschließlich nach Landesrecht. Ursprünglich im Gesetzentwurf vorgesehene Einschränkungen wurden gestrichen. Die Behörde oder ihr Träger darf somit ggf. auch mit den Aufgaben eines öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers betraut sein.
  • Eine Mindestsammelfrist von 3 Jahren – statt bisher 1 Jahr – kann vorgeschrieben werden.
  • Die Stellung der Kommune im Anhörungsverfahren wird konkretisiert.

Rechtssicherheit bei der Verwendung von Gülle in Biogasanlagen

Bei der Frage der Einstufung von Gülle, die in Biogasanlagen eingesetzt wird, als Abfall sorgen wir für Rechtssicherheit. Wir haben die in § 3 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzentwurfes vorgesehene generelle Ausnahme gestrichen und vermeiden so ein Vertragsverletzungsverfahren durch die Europäische Kommission. Gleichzeitig führen wir in der 4. BImSchV einen neuen zentralen Genehmigungstatbestand für Biogasanlagen ab 1,2 Millionen Normkubikmeter je Jahr Rohgas ein und schaffen damit Rechtsklarheit für Bürger und Behörden. Altanlagen über dieser Grenze unterliegen lediglich einer Anzeigepflicht. Die Bundesregierung haben wir mit einem Entschließungsantrag aufgefordert, gemeinsam mit den Bundesländern einen praxisgerechten Vollzug sicherzustellen.